(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach §
14 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder daß es zur Verwendung innerhalb des Steuerlagers entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.
(1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Einlagerer nach §
7a für das von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner.
(2) Wird Mineralöl ohne Erlaubnis nach §
6 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.
(3) Für Erdgas entsteht die Steuer dadurch, daß es aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt wird, ohne daß sich ein Versand in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager oder ein Verbringen aus dem Steuergebiet anschließt, oder daß es zur Verwendung im Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager entnommen wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gasgewinnungsbetriebes oder des Gaslagers. Wird Erdgas ohne Erlaubnis nach §
8 Abs. 3 hergestellt, gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Ist für Mineralöle nach §
1 Abs. 3 oder Waren nach §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle oder die Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abgegeben oder als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Steuerschuldner ist derjenige, der die Mineralöle oder die Waren entnimmt, abgibt oder verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht für Mineralöle oder Waren, die bei Vermischungen entstehen, die auf Grund der nach §
31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc erlassenen Rechtsverordnung nicht als Mineralölherstellung gelten.
§ 10 MinöStG Steueranmeldung ... Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zum 15. Tag des ... und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 ist eine Steueranmeldung unverzüglich abzugeben. (2) Für ... abzugeben. (2) Für Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der ... angemeldet wird. Für die Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz ...
§ 11 MinöStG Fälligkeit der Steuer ... Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ... am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die nach § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten. (2) Abweichend von ... ist sofort zu entrichten. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 im November entstanden ist, spätestens am 27. Dezember zu ... nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach § ... am 10. Februar des folgenden Jahres zu entrichten. (3) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvorschriften entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten, wenn ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen ... 4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung ... der Abfallentsorgung gerechtfertigt erscheint, und daß die Steuer abweichend von § 9 Abs. 4 nur beim Verwender entsteht, b) zur Sicherung der Gleichmäßigkeit ... 4 beziehen, der unversteuerte Bezug dieser Gase erlaubt wird und die Steuer abweichend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu ...
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534