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Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 9 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder daß es zur Verwendung innerhalb des Steuerlagers entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Einlagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner.

(2) Wird Mineralöl ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(3) Für Erdgas entsteht die Steuer dadurch, daß es aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt wird, ohne daß sich ein Versand in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager oder ein Verbringen aus dem Steuergebiet anschließt, oder daß es zur Verwendung im Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager entnommen wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gasgewinnungsbetriebes oder des Gaslagers. Wird Erdgas ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 hergestellt, gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 3 oder Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle oder die Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abgegeben oder als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Steuerschuldner ist derjenige, der die Mineralöle oder die Waren entnimmt, abgibt oder verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht für Mineralöle oder Waren, die bei Vermischungen entstehen, die auf Grund der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc erlassenen Rechtsverordnung nicht als Mineralölherstellung gelten.


§ 10 Steueranmeldung



(1) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 ist eine Steueranmeldung unverzüglich abzugeben.

(2) Für Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Mineralölsteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.


§ 11 Fälligkeit der Steuer



(1) Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die nach § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 im November entstanden ist, spätestens am 27. Dezember zu entrichten. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach § 10 Abs. 2 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der nach § 10 Abs. 2 Satz 5 angemeldeten Steuer spätestens am 10. Februar des folgenden Jahres zu entrichten.

(3) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvorschriften entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.