(1) Die Steuer für Mineralöl, die nach §
9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die nach §
9 Abs. 2 und 3 Satz 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Steuer, die nach §
9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 im November entstanden ist, spätestens am 27. Dezember zu entrichten. Säumniszuschläge werden abweichend von §
240 Abs. 3 der
Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die nach §
9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach §
10 Abs. 2 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der nach §
10 Abs. 2 Satz 5 angemeldeten Steuer spätestens am 10. Februar des folgenden Jahres zu entrichten.
(3) Für die nach §
9 oder nach anderen Rechtsvorschriften entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.
§ 31 MinöStG Ermächtigungen ... nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener ... eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 3 erkennbar sind, d) für die Lagerung von Mineralöl unter ... das Nähere über die Steueranmeldung (§ 10) und die Entrichtung der Steuer (§ 11 ) zu bestimmen, 5. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien ... nach dem für das Gemisch zutreffenden Steuersatz entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist, b) zur gleichmäßigen steuerlichen ... nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist, c) zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, die ... abweichend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist, d) zur gleichmäßigen steuerlichen ... beziehen und im Abrechnungswege monatlich nachträglich nach den §§ 10 und 11 versteuern dürfen, b) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die ...
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534