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§ 35 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 35 Nachversteuerung



(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3, für die die Steuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt für

1.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

2.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

3.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b 30,70 EUR,

4.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 30,70 EUR,

5.
1.000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 30,70 EUR,

6.
1.000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

7.
1.000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

8.
1.000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b 30,70 EUR,

9.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 1,50 EUR,

10.
1.000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 52,90 EUR,

11.
1.000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 7,60 EUR,

12.
1.000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 19,10 EUR,

13.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 0,60 EUR,

14.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 2,024 EUR,

15.
1.000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b 22,26 EUR.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 15 entsteht am 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.

(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert.

(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar 2003 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist am 15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.



 

Zitierungen von § 35 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 49 MinöStV Vergütung der Steuer für Flüssiggase und schweres Heizöl
... 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert worden sind oder für die eine Nachsteuer nach § 35 des Gesetzes in der jeweils am 1. April 1999 oder 1. Januar 2000 geltenden Fassung entstanden ist, ...
§ 58 MinöStV Vermischungen von versteuerten Mineralölen
... bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender nach § 35 Abs. 3 des Gesetzes vermischt werden. (2) Die Steuer beträgt 1. falls ...