§ 7 - Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-55-2 Umweltschutz
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§ 7 Umtauschverfahren



Für den Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen der Handelsperiode 2013 bis 2020 sind die Vorgaben der Register-Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG maßgeblich. Bei Emissionsgutschriften für Emissionsminderungen, die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden, muss der Betreiber die für den Umtausch erforderliche Mitwirkungshandlung im Emissionshandelsregister vor dem 1. April 2015 vorgenommen haben. Bei verspätet vorgenommener Mitwirkungshandlung besteht kein Anspruch auf Umtausch.



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