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Abschnitt 3 - Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-55-2 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Umtausch von Emissionsgutschriften (Zu § 18 des Gesetzes)

§ 6 Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften



Neben den Emissionsgutschriften nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes sind auch zertifizierte Emissionsreduktionen im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes aus Projekten umtauschbar, die

1.
von dem Exekutivrat im Sinne des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2012 registriert wurden und

2.
in einem Staat durchgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Registrierung zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählt.


§ 7 Umtauschverfahren



Für den Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen der Handelsperiode 2013 bis 2020 sind die Vorgaben der Register-Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG maßgeblich. Bei Emissionsgutschriften für Emissionsminderungen, die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden, muss der Betreiber die für den Umtausch erforderliche Mitwirkungshandlung im Emissionshandelsregister vor dem 1. April 2015 vorgenommen haben. Bei verspätet vorgenommener Mitwirkungshandlung besteht kein Anspruch auf Umtausch.

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