Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung (2. SeeAnlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.08.2013 BAnz AT 30.08.2013 V1; Geltung ab 31.08.2013
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. August 2013 SeeAnlV § 1a (neu)

Nach § 1 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit nichts anderes bestimmt ist."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. SeeAnlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SeeAnlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 545 10. ZustAnpV Änderung der Seeanlagenverordnung
... 4 Satz 1 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2013 (BAnz AT 30.08.2013 V1) geändert worden ist, werden die ...


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