§ 12 - Altersgeldgesetz (AltGG)

Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 04.09.2013; FNA: 2030-35 Beamte
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§ 12 Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

Besteht neben einem Anspruch auf Altersgeld ein Anspruch auf Mindestruhegehalt gegenüber dem Bund oder einem der Aufsicht einer Bundesbehörde unterliegenden Dienstherrn, ruht der Anspruch auf Altersgeld.

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Zitierungen von § 12 AltGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AltGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AltGG Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (vom 01.07.2020)
... (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Anlage AltGZustAnO
... die Vergleichsberechnung nach § 7 Absatz 5 AltGG sowie die Anwendung der §§ 11 bis 15 AltGG. Sofern die erste Festsetzung des Altersgeldes bereits erfolgt ist, umfasst die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes
... (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen." 9. Die ...


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