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1Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung nach
§ 6 Absatz 1 oder
§ 18 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 6a des Beamtenversorgungsgesetzes altersgeldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des
§ 56 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung erworbene Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden ist.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurde und einen Anspruch auf Versorgung nach dem
Beamtenversorgungsgesetz hat.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der
§§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.
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A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes ... von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen". b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, ... b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden ... Vollendung des 17. Lebensjahres," eingefügt. 8. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, ... 8. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden ... Juli 2020 vorhandene Altersgeldempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6 Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 4, ...