Das
Bundesversorgungsteilungsgesetz vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
- 1.
- Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,
- 2.
- Richterin oder Richter des Bundes ist,
- 3.
- Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder
- 4.
- Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) hat."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Handelt es sich um ein Anrecht nach dem
Altersgeldgesetz, erhöht oder vermindert sich der Betrag nach den Absätzen 1 und 2 um die Prozentsätze, um die sich die altersgeldfähigen Dienstbezüge nach §
7 Absatz 4 des
Altersgeldgesetzes erhöhen oder vermindern.
(4) Hinterbliebene nach §
2 Absatz 2 erhalten den Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 in entsprechender Anwendung der §§
20,
24 und
25 Absatz 1 und 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes."
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626