Das
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Haftung des Bundes
Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden."
- 2.
- § 7 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen Kreditsachverständigen, die auf Vorschlag der Bundesregierung von den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates hinzugewählt werden."
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120