§
57 der
Personenstandsverordnung vom
22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122, 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- dem Familiengericht, wenn
- a)
- das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,
- b)
- es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder
- c)
- es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,".
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde."
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde."
- 3.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 20 wird angefügt:
- „20.
- Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes."
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474