Änderung § 4 See-BAV vom 20.05.2025

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§ 4 See-BAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2025 geltenden Fassung
§ 4 See-BAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausbildungsdauer


(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

(Text alte Fassung)

(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist.

(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.

(Text neue Fassung)

(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern.

(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um insgesamt mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.

 



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