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Synopse aller Änderungen der See-BAV am 20.05.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Mai 2025 durch Artikel 1 der See-BAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der See-BAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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See-BAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2025 geltenden Fassung | See-BAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausbildungsdauer | |
(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. | |
(Text alte Fassung) (2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist. (3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung. | (Text neue Fassung) (2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern. (3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um insgesamt mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung. |
§ 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses | |
(1) 1 Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) 1 Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie eine Lehrkraft der seefahrtbezogenen beruflichen Schule angehören. 2 Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 3 Die Mitglieder haben Stellvertreter. | (1) 1 Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2 Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) 1 Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft der seefahrtsbezogenen beruflichen Schule angehören. 2 Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 3 Die Mitglieder haben Stellvertreter. |
(3) 1 Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. 2 Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen. (4) 1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. 2 Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. | |
(5) 1 Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. 2 Die Bestellung zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses muss so rechtzeitig vor Beginn einer Prüfung erfolgen, dass den Prüflingen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor der Prüfung bekannt ist. 3 Es müssen im Falle des Satzes 1 so viele Mitglieder berufen werden, dass dem Prüfungsausschuss stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern angehört. | (5) 1 Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. 2 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen zu Beginn der Prüfung vorgestellt. |
(6) 1 Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2 Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird. | |
§ 21 Prüfungsaufgaben | |
(1) 1 Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. 2 Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen. (2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus. | (1) 1 Die zuständige Stelle errichtet Ausschüsse zur Erstellung von Prüfungsaufgaben, die für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickeln und überarbeiten. 2 Die Mitglieder der Aufgabenerstellungsausschüsse müssen für die jeweiligen Gebiete fach- und sachkundig sein. 3 Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen. (2) Die zuständige Stelle wählt die zu bearbeitenden Kenntnisprüfungen vor der Prüfung aus und stellt diese dem Prüfungsausschuss bereit. (3) Die Prüfungsstücke nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d werden von der zuständigen Stelle nach Verfügbarkeit der Halbzeuge an den Prüfungsstandorten ausgewählt. (4) Die Prüfungsstücke und Arbeitsproben werden mit Ausnahme der Prüfungsstücke nach Absatz 3 durch die Prüfer vor der Prüfung ausgewählt. |
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