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§ 21 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)

V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 21 Prüfungsaufgaben



(1) 1Die zuständige Stelle errichtet Ausschüsse zur Erstellung von Prüfungsaufgaben, die für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickeln und überarbeiten. 2Die Mitglieder der Aufgabenerstellungsausschüsse müssen für die jeweiligen Gebiete fach- und sachkundig sein. 3Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.

(2) Die zuständige Stelle wählt die zu bearbeitenden Kenntnisprüfungen vor der Prüfung aus und stellt diese dem Prüfungsausschuss bereit.

(3) Die Prüfungsstücke nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d werden von der zuständigen Stelle nach Verfügbarkeit der Halbzeuge an den Prüfungsstandorten ausgewählt.

(4) Die Prüfungsstücke und Arbeitsproben werden mit Ausnahme der Prüfungsstücke nach Absatz 3 durch die Prüfer vor der Prüfung ausgewählt.



 
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Frühere Fassungen von § 21 See-BAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung
vom 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 See-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 See-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung
V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133
Artikel 1 See-BAVÄndV Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung
... Beginn der Prüfung vorgestellt." bb) Satz 3 wird gestrichen. 3. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Prüfungsaufgaben ... bb) Satz 3 wird gestrichen. 3. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Prüfungsaufgaben (1) Die zuständige ... gestrichen. 3. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „ § 21 Prüfungsaufgaben (1) Die zuständige Stelle errichtet Ausschüsse zur ...