(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen
- 1.
- der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Absatz 7 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzernabschlusses,
- 2.
- der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:
- 1.
- die zulässigen Eigenmittel
- a)
- für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes,
- b)
- für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und
- 2.
- die Solvabilitätsanforderungen
- a)
- an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,
- b)
- an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden ist, sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen,
- c)
- jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:
- 1.
- in den Fällen des Buchstaben a
- a)
- die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche halten,
- b)
- die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, und
- 2.
- in den Fällen des Buchstaben b
- a)
- die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche halten,
- b)
- die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.
§ 1 FkSolV Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen ... ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat ... zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag ...
§ 2 FkSolV Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode ... und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist. (2) Steht an der Spitze des ... eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden zulässig. Das übergeordnete ...