Änderung § 11 FkSolV vom 19.04.2017

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§ 11 FkSolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 11 FkSolV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 7 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


1 Anlage 3 Position 004 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt Anlage 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.

 



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