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Synopse aller Änderungen der FkSolV am 19.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. April 2017 durch Artikel 11 des CSR-RL-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FkSolV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FkSolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
FkSolV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 7 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen
§ 2 Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode
§ 3 Technische Grundsätze
§ 4 Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit
§ 5 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung
§ 6 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
§ 7 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode)
§ 8 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 7
§ 9 Berichtszeitraum
§ 10 Einreichungsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Anlage 1 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 1) Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität - Gesamtübersicht (FSG) -
Anlage 1a (zu § 10 Absatz 1 Nummer 1a) Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses - Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) -
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 2) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) -


Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - *)
Anlage 4 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) -
Anlage 5 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 5) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
Anlage 6 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 6) Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche - Unternehmen (FSU) -
Anlage 7 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 7) Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche - Anteile (FSA) -
Anlage 8 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 8) Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann - Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Anlage 3 Position 004 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt Anlage 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) -




Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - *)


Meldevordruck - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - (BGBl. I 2013 S. 3689)


Meldevordruck - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - (BGBl. I 2013 S. 3690)


vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: In den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

- Artikel 11 Abs. 7 Nr. 2 G. v. 11. April 2017 (BGBl. I S. 802)

In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe '§ 315a HGB' durch die Angabe '§ 315e HGB' ersetzt.