Auf Grund des §
99 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 14 Buchstabe f des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel
6 Absatz 1 des Gesetzes vom
29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
- „6.
- Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
- 7.
- Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen."
- 2.
- § 75 wird aufgehoben.
- 3.
- Anlage B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und das Wort
„Vietnam"
eingefügt.
- b)
- Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- Inhaber biometrischer Dienstpässe von
Moldau,
Ukraine.
- 6.
- Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
Gabun,
Mongolei."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. September 2013.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich