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§ 10 - Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)

G. v. 24.07.1974 BGBl. I S. 1538; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.1974; FNA: 1103-3 Bundesregierung
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§ 10



Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Absätze 2 und 4 gelten bei einem Wechsel zwischen dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung und dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung entsprechend. Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vor dem 15. Dezember 1972 wird nicht berücksichtigt."

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung wird berücksichtigt."

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mitgliedschaft in der Bundesregierung, im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung und einer vorausgegangenen Mitgliedschaft in einer Landesregierung."

c)
In Absatz 4 wird vor dem bisher einzigen Satz folgender Satz eingefügt:

"Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung vor dem 15. Dezember 1972 wird bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt."

3.
In § 20 Abs. 1 werden die Worte "oder steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre zu" gestrichen.