Die
Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 8 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Satz 1 wird das Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt.
- 4.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wurde von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächsten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft, spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs angelegt werden."
- 5.
- Die Anlage 2 wird aufgehoben.
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187