Das
Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:
„§ 30b Anmeldevermerk
(1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des §
30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen: „Es liegt ein Antrag auf Rückübertragung nach §
30 Absatz 1 des
Vermögensgesetzes vor." Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.
(2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1 beteiligen die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
(3) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ersucht das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt unverzüglich um Löschung des Anmeldevermerks."
- 2.
- Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147