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Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (2. SGBXIIÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2013 SGB XII § 38, § 46a, mWv. 1. Januar 2013 § 46b, § 136

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie folgt gefasst:

„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014".

1.
In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2" durch die Wörter „§ 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35" ersetzt.

1a.
§ 46a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe „2014" durch die Angabe „2015" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2014" durch die Angabe „2015" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

2.
§ 46b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt." ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und das Zwölfte Kapitel" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

3.
§ 136 wird wie folgt gefasst:

„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:

1.
die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,

2.
die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen.

(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu belegen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2013.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen