Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel
25 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 folgende Angabe eingefügt:
„§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren".
- 1a.
- In § 9 Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken."
- 2.
- In § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 30 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „und 20" eingefügt.
- 3.
- Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standard zu erfolgen. Vor der Veröffentlichung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören."