Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)

V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
|

§ 6 Beirat



(1) 1Die Schlichtungsstelle unterhält einen Beirat, in dem die Interessen der Unternehmen und Verbraucher repräsentiert werden. 2Dazu gehören dem Beirat in jeweils gleicher Anzahl an:

1.
Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände sowie

2.
Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen.

(2) 1Dem Beirat können weitere von der Schlichtungsstelle berufene Personen angehören, insbesondere Vertreter der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und der Länder, wenn gewährleistet ist, dass dem Beirat Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, jeweils in gleicher Anzahl angehören. 2Die Gesamtzahl der Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und der Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, darf nicht geringer sein als die Anzahl der übrigen Beiratsmitglieder.

(3) 1Ist die Schlichtungsstelle verkehrsträgerübergreifend eingerichtet, können dem Beirat auch andere als die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Personen angehören. 2Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2.

(4) 1Die Beiratsmitglieder werden für mindestens vier Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 6 LuftSchlichtV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 LuftSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LuftSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
...  1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und ...
§ 18 LuftSchlichtV Übergangsregelung (vom 01.04.2016)
... § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die bereits ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 ... der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen." 5. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Entscheidungen über die ...