§ 9 Tätigkeitsbericht
1Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. 2Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016) ... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und ...
§ 8 LuftSchlichtV Verfahrensordnung (vom 01.04.2016) ... nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung ... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 ... nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, ... die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren." 8. In § 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz" die Wörter „und für ...
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