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Änderung § 8 LuftSchlichtV vom 12.12.2025
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| § 8 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung | § 8 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Verfahrensordnung | |
(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, | |
| (Text alte Fassung) 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und | (Text neue Fassung) 3. nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und |
4. nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren. (2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats. | |
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