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Änderung § 8 LuftSchlichtV vom 12.12.2025

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§ 8 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
§ 8 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verfahrensordnung


(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:

1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

(Text alte Fassung)

3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

(Text neue Fassung)

3. nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

4. nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.



(heute geltende Fassung) 
 

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