Abschnitt 4 - Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BGVPTErrichtG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.01.2016, abweichend §§ 8, 13 und 14 ab 25.10.2013; FNA: 827-24 Organisationsrecht
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Abschnitt 4 Sonstige Übergangsregelungen
§ 13 Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung
§ 14 Haushalt
§ 15 Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen

Abschnitt 4 Sonstige Übergangsregelungen

§ 13 Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. 2Sie legen die Vereinbarung dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor. 3§ 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 14 Haushalt


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation besteht für das Haushaltsjahr 2016 aus zwei Teilhaushalten. Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird im Jahr 2015 der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Unfallkasse Post und Telekom von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft wird von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Beide Teilhaushalte werden im Jahr 2016 zu einem Gesamthaushalt zusammengeführt. Dieser wird vom Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt.

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§ 15 Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunternehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben übernehmen:

1.
die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeitsunfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen und

2.
die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.


Text in der Fassung des Artikels 17 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2022



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