(1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme ist schriftlich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß §
25 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV ... 20 und 22 bis 24)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33)" ersetzt. 2. In § 4a Abs. 1 wird die ...