(1) An Gebühren werden erhoben:
- 1.
- für Bewerber nach § 19
- a)
- für die Abnahme der Abschlussprüfung 65 Euro,
- b)
- für die Abnahme der Wiederholungsprüfung 45 Euro,
- c)
- für das Ausstellen des Schiffsmechanikerbriefes 13 Euro,
- 2.
- für das Ausstellen einer Ersatzausfertigung des Schiffsmechanikerbriefes 15 Euro.
(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von der zuständigen Stelle festgesetzt und eingezogen.