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Änderung § 16 SMAusbV vom 08.11.2006

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§ 16 SMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 SMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 520 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses


(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer der Berufsschule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer werden von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Der Lehrer der Berufsschule wird von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(Text alte Fassung)

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgesetzt wird.

(Text neue Fassung)

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzt wird.

(6) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.