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Änderung § 19 SMAusbV vom 08.11.2006

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§ 19 SMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 SMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 520 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit allgemeine Kriterien für die Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen festlegen und veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales allgemeine Kriterien für die Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen festlegen und veröffentlichen.