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Änderung § 4a SMAusbV vom 01.12.2006

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§ 4a SMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 4a SMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Berufsausbildungsverhältnis


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

(2) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen.




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