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Änderung § 32 SMAusbV vom 01.12.2006

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§ 32 SMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 32 SMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32


(Text neue Fassung)

§ 32 Europaklausel


vorherige Änderung

(weggefallen)



Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 31 des Berufsbildungsgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.


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