§ 32 SMAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung | § 32 SMAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
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(Text alte Fassung) § 32 | (Text neue Fassung)§ 32 Europaklausel |
(weggefallen) | Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 31 des Berufsbildungsgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet. |