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Artikel 13b - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)

G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016


Artikel 13b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 3

Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Angabe

„Direktor

-
als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -

-
als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -"

wird die Angabe

„Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

-
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -"

eingefügt.

2.
Die Angabe

„Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

-
als Geschäftsführer -"

wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 13b BUK-NOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13b BUK-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUK-NOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13c BUK-NOG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017
... Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...