(1)
1Im Rahmen einer elektronischen Zustellung sind elektronische Dokumente für die Übermittlung mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 und 12 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen.
2Dabei kann die gesamte elektronische Nachricht mit einer Signatur versehen werden.
(2)
1Die elektronische Zustellung kann durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen.
2Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels De-Mail-Nachricht nach
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.
(3)
1Elektronische Zustellungen, die mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" zu kennzeichnen.
2Die Nachricht muss das Deutsche Patent- und Markenamt als absendende Behörde sowie den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen.
- 1.
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
- 2.
- mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die
- a)
- von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und
- b)
- sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet.
2§ 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490