Artikel 4 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt (ERVDPMAVEV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 (Nr. 65); Geltung ab 12.11.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2013 PatKostZV § 1, § 2

Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto" durch die Wörter „eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
§ 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals."

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ERVDPMAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVDPMAVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 ERVDPMAVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2013 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Artikel 3 PatRVuaÄndV Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
... Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie ...


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