Die
Patentkostenzahlungsverordnung vom
15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto" durch die Wörter „eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 2.
- § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals."
Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171