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Änderung § 5 Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 28.11.2025
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| § 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2025 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 5 Außerkrafttreten |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Milch, die 1. nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und 2. mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden. | Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft. |
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