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§ 5 - Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung (KMilchKennzV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.1974 BGBl. I S. 1301; zuletzt geändert durch Artikel 20 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 22.06.1974; FNA: 7842-2-8 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Milch, die

1.
nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und

2.
mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist,

darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden.



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Frühere Fassungen von § 5 Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 3 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KMilchKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMilchKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Artikel 3 MilchRÄndV Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
... Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,". 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...