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Änderung § 3 Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besondere Kennzeichnungsvorschriften


Die Kennzeichnung muß ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe

a) 'mindestens ...% Fett' bei Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt,

(Text alte Fassung)

b) '...% Fett' bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch,

(Text neue Fassung)

b) ' ... % Fett' bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,

c) 'höchstens ...% Fett' bei entrahmter Milch.



(heute geltende Fassung)