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Synopse aller Änderungen der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung am 23.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2010 durch Artikel 3 der MilchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KMilchKennzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG Nr. L 351 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird.

(2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wird.



§ 2 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften


(1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet ist.

(2) Bei Konsummilch in Fertigpackungen, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben

vorherige Änderung nächste Änderung

1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch),



1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch, entrahmte Milch (Magermilch) oder bei Milch, bei der die Fettgehaltsstufe diesen Kategorien nicht entspricht, Trinkmilch,

2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Einfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, bei pasteurisierter und hocherhitzter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe 'bei + 8 °C',



3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, bei pasteurisierter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe 'bei + 8 °C',

4. das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Verfahren der Wärmebehandlung durch die Angabe

- 'pasteurisiert' bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;

- 'ultrahocherhitzt' bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;

bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der Buchstabe 'H' mindestens in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Milchsorte,

5. ferner die Angaben nach § 3.

(3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe nach Absatz 2 Nr. 4 ist in engem räumlichen Zusammenhang mit der Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 anzubringen. Bei Konsummilch, die in zur Wiederverwendung bestimmten Flaschen abgegeben wird, brauchen abweichend von Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 nicht in einem Sichtfeld mit der Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes angebracht zu werden; bei der Kennzeichnung können die Abkürzungen

'mind.' für 'mindestens',
'haltb.' für 'haltbar',
'pasteur.' für 'pasteurisiert'

verwendet werden.

(4) Bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht in Fertigpackungen abgegeben wird, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache, deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben

1. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 4,

2. die Angaben nach § 3.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Besondere Kennzeichnungsvorschriften


Die Kennzeichnung muß ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe

a) 'mindestens ...% Fett' bei Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) '...% Fett' bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch,



b) ' ... % Fett' bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,

c) 'höchstens ...% Fett' bei entrahmter Milch.



§ 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem
1. Juli 2000 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in der bis darin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden.



(2) Milch, die

1. nicht
den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und

2. mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch
gekennzeichnet ist,

darf
noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden.