§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 20 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Besondere Kennzeichnungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten 1. den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe | (Text neue Fassung) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe |
a) 'mindestens ...% Fett' bei Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt, b) '...% Fett' bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch, | |
c) 'höchstens ...% Fett' bei entrahmter Milch; 2. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch nach § 10 der Milchverordnung homogenisiert worden ist. | c) 'höchstens ...% Fett' bei entrahmter Milch. |