Artikel 5 - Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (9. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Geltung ab 01.05.2014, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 GebOSt Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 145 und 251 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

2.
In Nummer 209 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:

„Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)".

3.
In Nummer 210 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:

„Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt".

4.
In Nummer 214.6 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „§§ 36, 43 FeV" durch die Angabe „§ 36 FeV" ersetzt.

5.
Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„215Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)  
215.1Erteilung der Seminarerlaubnis 40,90
215.2Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rück-
nahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht
33,20 bis 256,00
215.3Berichtigung eines Erlaubnisbescheides 7,70
215.4Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewor-
denen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklä-
rung
15,30 bis 38,30
215.5Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00
215.6Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist
auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
14,30 bis 286,00
215.7Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreig-
nungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist
auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-
den der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende
Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt wer-
den konnte.
30,70 bis 511,00
215.8Versagung der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00".


6.
Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„257Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestal-
tung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe
Begutachtung
1.000,00 bis 10.000,00
258Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsycholo-
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG
nach dem Zeitaufwand
mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit".


7.
Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.

c)
Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

d)
Nach dem Wort „Erlaubnisurkunde" werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein" eingefügt.

8.
In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" die Wörter „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

9.
Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „der Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.

c)
Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

d)
Nach dem Wort „der Erlaubnisurkunde" werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein," eingefügt.

e)
Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

10.
Nummer 306 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)," werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

11.
Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „eines Aufbauseminars," werden die Wörter „einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG," eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c" eingefügt.

12.
Nummer 310 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung," werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

13.
Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„311Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädago-
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einwei-
sungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG
nach dem Zeitaufwand
mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit".


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Zitierungen von Artikel 5 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 9. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 6 10. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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