Artikel 9 - Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (9. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Geltung ab 01.05.2014, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 9 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 FahrschAusbO Anlage 1

Die Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Fahreignungsregister

Fahreignungs-Bewertungssystem".

2.
Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Hilfen

insbesondere durch

-
Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe)

-
Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)

-
Erfahrungsaustausch für Fahranfänger".

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Zitierungen von Artikel 9 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 9. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 3 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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