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§ 3 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 3 Ausschluß und Befangenheit



(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im gleichen Verkehrsunternehmen ist.

(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, daß infolge Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, ist die Prüfung abzubrechen. Über die Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.



 

Zitierungen von § 3 StrabBlPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrabBlPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StrabBlPV Zusammensetzung und Berufung (vom 19.12.2009)
... (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer jeweils an einer Prüfung ...