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§ 12 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 12 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit aus den Fächern

1.
Technik der Betriebsanlagen,

2.
Technik der Fahrzeuge,

3.
Straßenbahnbetrieb.

(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.

(4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.

(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Trassierungsgrundsätze,

2.
Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbauwerken und Bahnkörpern,

3.
Einrichtung und Sicherung von Baustellen,

4.
Brandschutz,

5.
Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen,

6.
Trag- und Spurführungstechniken,

7.
Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik,

8.
Energieversorgung,

9.
Instandhaltung von Betriebsanlagen.

(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,

2.
Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper,

3.
Laufwerke und Spurführung,

4.
Antrieb und Bremsen,

5.
Fahrzeugsteuerung,

6.
Sicherungseinrichtungen,

7.
Brandschutz,

8.
Fahrzeugausrüstung,

9.
Instandhaltung von Fahrzeugen.

(7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Grundsätze des Fahrbetriebes,

2.
Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige Geschwindigkeiten,

3.
Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung,

4.
Fahrplanarten und Fahrplangestaltung,

5.
Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebsbediensteten,

6.
Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,

7.
Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen,

8.
Fahrgastbedienung,

9.
Unfallverhütung,

10.
Grundzüge der Betriebswirtschaft.

(8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über

1.
Personenbeförderungsrecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immissionsschutz,

4.
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,

5.
Versicherungs- und Haftpflichtrecht,

6.
strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.

 
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Zitierungen von § 12 StrabBlPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrabBlPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StrabBlPV Schriftlicher Teil der Prüfung
... des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden, diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ... nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden, diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist innerhalb von drei Stunden von dem Kandidaten unter Aufsicht zu bearbeiten. Wird ... unter Aufsicht zu bearbeiten. Wird eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach § 12 Abs. 3 gestellt, ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen. (3) Der ...
§ 14 StrabBlPV Mündlicher Teil der Prüfung
... hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen. (2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden ...
§ 20 StrabBlPV Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (vom 19.12.2009)
... nach § 19 das Prüfungsergebnis fest. (2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen ...