(1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von §
6 Absatz 1 des
Agrarmarktstrukturgesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(2) Die in §
6 Absatz 1 des
Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in §
6 Absatz 1 und 3 Satz 1 des
Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger für die Übermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder bekannt machen.
Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197