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Änderung § 9 AgrarMSV vom 27.06.2014

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§ 9 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 9 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mitgliedschaft


(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,

1. die aus dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt wird, stammen oder

2. aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird.

(Text alte Fassung)

(2) Stellt ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 erforderliche Erzeugung ein, erlischt seine Mitgliedschaft vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3 innerhalb eines Jahres nach der Einstellung, soweit die Satzung der Erzeugerorganisation keine kürzere Frist vorsieht oder vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(Text neue Fassung)

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) 1 Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2 Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(4) Eine Erzeugerorganisation darf sich zur Durchführung ihrer Tätigkeiten nur Dritter bedienen, wenn der jeweilige Dritte unter der Aufsicht der Erzeugerorganisation handelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)