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Änderung § 11 AgrarMSV vom 27.06.2014

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§ 11 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 11 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vereinigungen


(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen. Auf die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. 2 Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. 3 § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 4 Auf die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung beträgt zwei Mitglieder.



 (keine frühere Fassung vorhanden)